Die Bundesländer können im Kampf gegen die Corona-Pandemie weitgehend in eigener Verantwortung über Einschränkungen oder die Lockerung von Auflagen entscheiden. Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder haben sich allerdings erneut über ein möglichst einheitliches Vorgehen in der Pandemie-Bekämpfung abgestimmt.
Unter anderem haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass bei der Angabe falscher persönlicher Daten zum Beispiel bei einem Restaurantbesuch ein Bußgeld von mindestens 50 Euro drohen soll. Betreiber etwa von Gaststätten oder Friseursalons sollten stärker in die Pflicht genommen werden, sagte die Kanzlerin. Sie sollen prüfen, ob Angaben plausibel sind. Ob die Betreiber nur eine Kontrollpflicht haben oder bei Falschangaben auch selbst zur Kasse gebeten werden, wurde in den Ausführungen aber nicht klar.
Die Länder sollen zudem Obergrenzen für die Teilnehmerzahl bei privaten Feiern festlegen. Wenn es in einem Landkreis binnen sieben Tagen mehr als 35 Neuinfektionen pro 100 000 Menschen gegeben hat, sollen in öffentlichen oder angemieteten Räumen wie Gaststätten höchstens noch 50 Personen gemeinsam feiern dürfen.
Gibt es in einem Landkreis binnen sieben Tagen sogar mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner, sollen höchstens noch 25 Menschen in öffentlichen oder angemieteten Räumen feiern dürfen. In diesem Fall soll zudem „sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept“ umgesetzt werden. Um Überschreitungen der Grenzwerte zu vermeiden, sollen die Länder ein geeignetes Frühwarnsystem einrichten.
Hier der aktuelle Stand in den norddeutschen Bundesländern in ausgewählten Bereichen. Die Regelungen erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.
1) Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln
BREMEN: Wer in Geschäften oder in Bus und Bahnen ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro rechnen.
HAMBURG: Wer bei geltender Maskenpflicht im öffentlichen Raum, also etwa in Geschäften, ohne Mund-Nase-Bedeckung erwischt wird, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro. In Hamburgs Bussen oder Bahnen ist weiterhin eine Vertragsstrafe von 40 Euro fällig, die aber nun um ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erhöht werden kann, so dass auch dann insgesamt 80 Euro fällig wären.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Das Mindestbußgeld für Maskenverweigerer in Nahverkehr und Einzelhandel beträgt 50 Euro. Die Obergrenze für Masken-Verstöße liegt bei 150 Euro.
NIEDERSACHSEN: In Niedersachsen müssen Maskenverweigerer bis zu 150 Euro zahlen, die Höchstsumme für Verstöße liegt bei 10 000 Euro.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Schleswig-Holstein bittet Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen mit einem Bußgeld von 150 Euro zur Kasse. Außerdem wird ein Bußgeld von 1000 Euro bei Falschangaben auf Besucherlisten erhoben.
2) Öffentliche Veranstaltungen
BREMEN: Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind erlaubt. Unter freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzung für solche Zusammenkünfte ist ein Konzept, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die Gäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können. Die Veranstalter müssen die Namen der Teilnehmenden protokollieren. Unter bestimmten Bedingungen sind auch größere Veranstaltungen und Messen möglich. Statt des Volksfestes Freimarkt wird in diesem Jahr ein temporärer Vergnügungspark organisiert – mit Auflagen und ohne Alkohol-Ausschank.
HAMBURG: Unter Auflagen sind Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig. Zu den Fußballspielen des Hamburger SV und des FC St. Pauli sowie zu anderen Sportgroßveranstaltungen sind wieder mehr als 1000 Zuschauer zugelassen. Voraussetzung ist, dass die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohner am Austragungsort kleiner als 35 und das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar ist. Die Platzkapazität kann zu 20 Prozent ausgelastet werden.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen an Veranstaltungen teilnehmen, im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1000 Menschen zugelassen werden. Zu Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr Zuschauer kommen. Die zulässigen Obergrenzen sollen sich dabei nach der jeweiligen Spielstätte richten. Volksfeste bleiben verboten.
NIEDERSACHSEN: Noch bis mindestens 8. Oktober gilt für Veranstaltungen im Kulturbereich eine Obergrenze von 500 Besuchern für Innenräume und 1000 für Veranstaltungen im Außenbereich. Änderungen wird es frühestens danach geben.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250.
3) Private Feiern
BREMEN: Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind erlaubt. Unter freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzungen für solche Zusammenkünfte sind ein Hygienekonzept und die Einhaltung des Abstandes von mindestens 1,5 Metern zueinander. Die Veranstalter müssen zudem die Namen der Teilnehmenden protokollieren.
HAMBURG: Für Feiern im privaten Raum, zum Beispiel in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück, gilt in der Hansestadt derzeit eine Obergrenze von 25 Personen. Bei Feiern in angemieteten Räumen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, dürfen maximal 50 Menschen zusammenkommen.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen.
NIEDERSACHSEN: Noch bis mindestens 8. Oktober gilt für private Feiern zum Beispiel in einem Restaurant die Obergrenze von 10 Personen, sofern es sich nicht ausschließlich um Angehörige oder die Mitglieder zweier Haushalte handelt. Feste wie Taufen, Hochzeiten sowie Beerdigungen sind bis zu 50 Personen möglich. Änderungen könnte es frühestens ab dem 8. Oktober geben.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln.
4) Kontaktbestimmungen
BREMEN: Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen aus verschiedenen Haushalten.
HAMBURG: Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten begrenzt. Zudem ist Prostitution wieder zulässig – allerdings unter strengen Auflagen und nur in angemeldeten Prostitutionsstätten.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum mit einer Obergrenze von 10 Personen sind aufgehoben. Mehr Menschen dürfen sich daher treffen. Doch sind sie angehalten, möglichst die gebotenen Abstände einzuhalten und Mundschutz zu tragen.
NIEDERSACHSEN: Gruppen von bis zu 10 Personen dürfen sich treffen. Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr sein. Änderungen sind frühestens ab 8. Oktober zu erwarten.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Zudem ist Prostitution wieder unter strengen Auflagen erlaubt.