
Im Hamburger „Pallas“ fand am 17. und 18. November die 39. Deutschen Cocktail-Meisterschaften (DCM) der Deutschen Barkeeper-Union (DBU) statt. Als Sieger ging Jakob Schröder hervor, der in Köln in der Bar „Toddy Tapper“ tätig ist. Er setzte sich mit seiner Kreation namens „Slow Motion“ gegen zehn Finalistinnen und Finalisten durch.
Das Siegerrezept und der Hauptpreis
Der erstplatzierte Drink „Slow Motion“ des Kölner Bartenders Schröder ist eine Mischung aus Milky Oolong Cordial, Rémy Martin V.S.O.P, Scaramanga Rhum Agricole und Cointreau Noir. Serviert wurde der Cocktail in einer Teeschale, garniert mit einem Glückskeks. Die Zubereitung erfolgte durch „Werfen“ der Zutaten.
Als Hauptpreis erhält Jakob Schröder einen WSET Level 2 Spirituosenkurs in London, inklusive einer Destillerie-Besichtigung. Die Kosten für Reise und Übernachtung werden übernommen.
Maren Meyer, Vorstandsvorsitzende der DBU e.V., kommentierte den Wettbewerb: „Die große Vielfalt, die kreativen Ansätze und das hohe handwerkliche Niveau der Cocktails zeigen, wie lebendig und inspirierend die deutsche Barszene und die Deutsche Barkeeper Union sind.“
Die weiteren Platzierungen und die Jury
Auf dem zweiten Platz landete Lisa Neumann aus Hamburg, die im „The Chug Club“ arbeitet. Ihr Cocktail „Dipity“ enthielt Rosmarin-infundierten Patron Reposado Tequila, Frangelico, Giffard Cherry Brandy, Giffard Rohrzuckersirup und Limettensaft.

Die Drittplatzierung ging ebenfalls nach Köln an Alexandra Pröse von der Suderman Bar. Ihr Drink „Parallax“ bestand aus Woodford Bourbon, Selfmade Amer Picon – Cordial und Angostura.
Die Jury der diesjährigen Meisterschaft setzte sich aus vier erfahrenen Branchenmitgliedern zusammen: Tim Grapperhaus (The Local, Hamburg), Christopher Blake (Hotel Vier Jahreszeit, Hamburg), Adelina Schefferski (freie Bartenderin, Hamburg) sowie Constanze Lay (Rabbit Hole, Hamburg).
War noch was? – Gin muss Alkohol enthalten
Ein alkoholfreies Getränk darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht unter der Bezeichnung „Gin“ vermarktet werden. Die Richterinnen und Richter in Luxemburg stellten fest, dass die Bezeichnung nach EU-Recht ausschließlich bestimmten Spirituosen vorbehalten sei. Auch der Zusatz „alkoholfrei“ ändere nichts am Verbot, andere Getränke unter dem Namen zu verkaufen, so das Gericht.
Ein Verein hatte am Landgericht Potsdam gegen ein Unternehmen geklagt, das ein Getränk mit dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“ verkaufte. Nach Ansicht des Vereins verstoße diese Bezeichnung gegen eine EU-Verordnung, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 Prozent betragen müsse. Das deutsche Gericht befragte hierzu den EuGH. Das höchste europäische Gericht betonte, das Verbot verletze nicht die in der EU-Grundrechtecharta verankerte unternehmerische Freiheit. Das Unternehmen könne das Getränk weiterhin verkaufen – nur eben nicht unter der geschützten Bezeichnung „Gin“. Ziel der Regelung sei es, Verbraucher vor Verwechslungsgefahr mit der klar definierten Spirituosen-Kategorie zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.






