Essenskuriere haben Anspruch auf Dienstrad und Diensthandy

11. November 2021

Kuriere bei Lieferdiensten nutzen für Dienstfahrten häufig ihr privates Rad und Handy. Das ist nicht rechtens, hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden.

Lebensmittellieferanten wie Gorillas oder Flink liefern sich im Kampf um Kunden einen rüden Wettbewerb – und sparen an allen Stellen. Sie verlangen deshalb von Ihren Boten, dass sie das Essen mit dem eigenen Fahrrad ausliefern, dem privaten Smartphone navigieren und die Bezahlung abwickeln.

Urteil lässt Fragen offen

Dass das so nicht rechtens ist, entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Essenslieferdienste müssen ihren Fahrradkurieren grundsätzlich ein Fahrrad und ein Mobiltelefon als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Vertraglich vereinbarte Ausnahmen sind zwar möglich. Wenn diese aber in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben werden, müssen Kuriere einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die Nutzung ihres eigenen Fahrrads und Handys bekommen. „Die Frage wird sich nun im Einzelfall stellen, was angemessen bedeutet. Da hätte man sich mehr Klarheit gewünscht“, sagt der Arbeitsrechtsanwalt Michael Fuhlrott aus Hamburg. Das Bundesarbeitsgericht folgt damit einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts aus dem März.

Geklagt hatte ein Fahrradlieferant, der seine Aufträge per Smartphone-App erhielt und pro gearbeiteter Stunde 25 Cent Reparaturpauschale für sein Fahrrad gutgeschrieben bekam. Einlösen konnte er diese jedoch nur bei einem festgeschriebenen Vertragspartner. Diese Regelung wurde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags getroffen. Der Lieferant klagte darauf, ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon zu bekommen. Der Arbeitgeber wollte die Klage abweisen und argumentierte, dass Fahrer ohnehin ein Fahrrad und ein Handy besäßen und durch die eigene Nutzung nicht übermäßig belastet würden.

Das hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage des Fahrers im März statt. Der Lieferdienst werde durch die Regelung im Vertrag von Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet, das Risiko für Verschleiß oder Beschädigung liege hingegen voll beim Fahrer. Dafür habe es keinen angemessenen Ausgleich gegeben, da der Fahrer beispielsweise in der Wahl der Fahrradwerkstatt nicht frei sei. Für die Nutzung des Handys sei überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Der klagende Fahrer könne also auf ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes Handy und Fahrrad bestehen. Dieser Argumentation folgte das Bundesarbeitsgericht nun.